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Die Bauernhöfe unserer Region bestanden
seit ihrer Gründung, doch spätestens von Beginn des 18 Jahrhunderts an,
meist aus Gefügen von Wohnhaus, Stall, Scheune, Gartenland und überwiegend
außerhalb der Stadtgrenzen gelegenen Wald- und Ackerflächen. Die Bauernhöfe
der Region waren somit selbst- bzw. eigenständige Wirtschaftsgefüge. Um die
Zersplitterung und Aufteilung solcher funktionierenen Wirtschaftseinheiten
zu vermeiden, wurden traditionell die märkischen Höfe in der Erbfolge nur an
den jüngsten Sohn des Bauern vererbt.
Diese altergebrachten Sitten wurden mit
Gesetz vom 29. September 1933 erneut als unveräußerliches, unbelastbares und
unteilbar auf den Anerben übergehendes land- und forstwirtschaftlicher
Besitz eines Bauern, definiert. Um diese deutschen Erbsitten zu sichern und
zu erhalten, wurden mit diesem Gesetz zusätzlich auch noch etwa 35 %
weiterer land- und forstwirtschaftlich genutzter Besitzungen im Deutschen
Reich zu Erbhöfen erklärt.
Ein Erbhof durfte jetzt nicht kleiner
als 7,5 und nicht größer als 125 Hektar sein. Die Größe von 7,5 Hektar (ein
Hektar sind 10000 Quadratmeter) – entsprach laut diesem Gesetz einer
"Ackernahrung", das war "... diejenige Menge Landes ..., welche notwendig
ist, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen
Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablauf des
Erbhofes zu erhalten ..." Zum Erbhof konnte nur Grundeigentum erklärt
werden, das sich im Alleineigentum einer "... bauernfähigen Person ...")
befand; die Befähigung war im Gesetz erklärt: "... Er muß fähig sein, den
Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. mangelnde Altersreife allein bildet
keinen Hinderungsgrund ..." Der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer: "...
Nur der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer. der Eigentümer anderer land-
oder forstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums heißt Landwirt ..."
Im Paragraph 13 bestimmte das unter
Einfluss der Nationalsozialisten erlassene Gesetz von 1933 auch daß: "...
Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist.
Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren
väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat ..."
Stichtag für den geforderten Nachweis der Vorfahren war der 1. Januar 1800.
Die wirtschaftlichen Bestimmungen des
Reichserbhofgesetzes brachten für die betroffenen Bauern nicht nur Vorteile:
Der Erbhof mußte ungeteilt auf den Anerben, im allgemeinen einen Sohn des
Bauern übergehen; der Erbhof war unveräußerlich und unbelastbar: das heißt,
der Erbhof durfte nicht verkauft und nicht verschuldet werden.
"Zur Erhaltung der bäuerlichen
Lebensordnung" wurden "Bauerngerichte" gebildet, in denen neben den Richtern
mit "gleicher Richtermacht" ausgestattete Bauern saßen. Sie hatten über alle
den Erbhof und seine Sippe" - das bedeutet in diesem Fall Familie -
betreffenden Belange zu entscheiden.
Zusammen mit dem Gesetz über den
Reichsnährstand war das Reichserbhofgesetz wichtigster Inhalt der
nationalsozialistischen Landwirtschaftspolitik.
Für unsere moderne Gesellschaft ist die
hiesige jahrhunderte alte Praxis kaum noch nach zu vollziehen. So werden
heute mehr und mehr alte große Bauernhöfe zerteilt, zersiedelt. Wald- und
Ackerflächen werden zur Verwertung des Nachlasses an verschiedene andere
Käufer veräußert. Heute wollen eben alle Nachkommen
gleichermaßen erben.
Uns ist ein einzigartiges
Schriftstück aus dem Umfeld des Erbhofes der Fam.
Schmiedicke aus der Altstadt 12- 13
erhalten geblieben, welches es eigentlich gar nicht geben dürfte. Bat doch
der Verfasser den Empfänger ausdrücklich und eindringlich um seine
Vernichtung.
Für den Interessierten gibt heute dieses
Schriftstück ungeahnte Einblicke in die Entwicklung eines wichtigen
ehemaligen Erbhofes der Stadt Werneuchen.
Doch, um die Zusammenhänge zu verstehen,
empfiehlt sich auch die
Geschichte des Erbhofes Altstadt 12-13 der Schmiedickes
zu lesen.
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