Seit 1991 besteht in Werneuchen nach der Ortssatzung die Verpflichtung, die Straßen, Wege und die straßenbegleitenden Grünflächen selbst zu reinigen. Diese wurde später durch mehrere konkrete Einzelsatzungen abgelöst und wurdeper Beschluss vom Februar 2008 auf Vorschlag der Fraktion SV Rot-Weiß/FCL "novelliert". Bereits mit Beschluss der Stadtverordneten von Werneuchen vom 14.2.2008 wurde der bekannt gegeben, das alle Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen des gesamten Stadtgebietes (einschließlich aller angeschlossenen Gemeinden) für die Reinigung selbst sorgen müssen. Die Abstimmung war damals durchaus kontrovers. Obwohl 9 von insgesamt 14 Abgeordneten mit ja Stimmten, enthielten sich ganze vier Abgeordnete ihrer Stimme. Dies kommt im Rathaus sehr selten vor. Nach einem Artikel im aktuellen Amtsboten (7/08) der Stadt Werneuchen, wurde nun auf die Pflichten aller Anlieger von Straßen und Wegen erneut hingewiesen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass jetzt damit auch die Anlieger der Landstraßen zwischen Werneuchen und seinen Ortsteilen für die Reinigung selbst aufkommen müssen. Dies wird nun auch bei einigen Einwohnern in den betroffenen Ortsteilen kontrovers diskutiert. Grund genug für unsere Redaktion einmal unabhängig nachzuforschen. 1. Einige Anlieger stehen auf dem Standpunkt es handele sich um Landstraßen, die ähnlich wie Bundesstraßen von der Stadt zu reinigen wären. Nun Es ist überall so: - In ganz Deutschland sind die Oberflächen von öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften und die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen. (Zum Stadtgebiet Werneuchen gehören die angeschlossenen Gemeinden.) Aber nur wenn Gehweg und Fahrbahn überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen. Bei Bundesstraßen und Landesstraßen, die überwiegend dem außerstädtischen Durchgangsverkehr dienen, übernimmt die Stadt die Reinigung auf eigene Kosten. Einige ehemalige Landstraßen, wie z.B. zwischen Werneuchen und Weesow, dienen nicht unbedingt überwiegend dem innerstädtischen Verkehr, werden aber auch nicht übermäßig durch Fahrzeuge benutzt bzw. beschmutzt. So ist nachvollziehbar, dass die Mehrzahl der Abgeordneten im März 2008 es für zumutbar hielten, dass die Anlieger der Landstraßen ihre Straßen und Gehwege nun selbst reinigen. 2. Einige Anlieger stehen auf dem Standpunkt, dass die Straße und der Weg der Stadt gehören und sie hier gar nicht auf fremden Eigentum tätig werden dürften. Hier haben wir beim Sachgebietsleiter im Amt für allgemeine Ordnung Herr Liebing nachgefragt. Antwort geben hier ebenfalls die Gesetze. Die sehen im allgemeinen eine Oberflächenreinigung nur im Sinne der Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit vor. Das heißt im allgemeinen, dass die Straßenrinne, der Bordstein, der Gehweg oder Radweg von groben oberflächlichen Schmutz und Unkraut zu beseitigen sind, der die allgemeine Ordnung und Sicherheit berührt. Die Instandhaltung, der Service, Wartung und die Erneuerung von Wegen und Straßen bleibt Sache der Stadt. Oberflächenreinigung heißt ebenfalls auch nicht, dass Äste an Bäumen abzuschneiden oder Felssteine auf öffentliche Grünflächen zu legen sind. Auch bauliche Anlagen dürfen nicht verändert, entfernt oder repariert werden. Dies bleibt immer noch in städtischer Verantwortung. 3. Einige Anlieger stehen auf dem Standpunkt, die Reinigung von Straßen und Wegen sei Sache der Stadt und müsse aus dem Stadthaushalt betrieben werden. Schließlich würde die BSR in Berlin auch sämtliche Plätze und Wege reinigen. Hier war aber bei der BSR in Erfahrung zu bringen, daß zwei Drittel aus Anliegerentgelten und ein Drittel aus dem Berliner Haushalt für die Stadtreinigung aufgebracht werden. Übertragen auf Werneuchen ergibt sich ein ähnliches Bild. Zwei Drittel der Reinigung des Stadtgebietes übernehmen die Anlieger selbst und ein Drittel für die Parkanlagen etc. übernimmt die Stadt selbst |